Gesetze / Verordnung zu abschaltbaren Lasten
AbLaV 2016§ 9 Vorverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbLaV%202016/9#abs-1 (1) Zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sind nur diejenigen Anbieter berechtigt, die in einem Vorverfahren eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 abgeschlossen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbLaV%202016/9#abs-2 (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schließen regelzonenübergreifend einheitliche Rahmenvereinbarungen mit denjenigen Anbietern in ihrer jeweiligen Regelzone ab, die im Vorverfahren nachgewiesen haben, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbLaV%202016/9#abs-3 (3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen zusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten Anforderungen spezielle Leistungsanforderungen an die Einbindung abschaltbarer Lasten in die Netzbetriebsführung fest, die zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlich sind. Diese speziellen Leistungsanforderungen gelten für alle Anbieter gleichermaßen. Festzulegen sind insbesondere: